Donnerstag, 8. März 2012

Fehlende Angaben im Impressum können zur Abmahnung führen

Eine unserer Sofortmaßnahmen als Berater für Datenschutz sehen wir seit Jahren in der Überprüfung der Korrektur des Impressums eines Unternehmens. Wieso? Das Impressum ist öffentlich sichtbar. Dort schauen sich Ihre (potentiellen) Kunden, Lieferanten und Bewerber zuallererst um.

Die Erfahrung zeigt uns: Wer seinen Internetauftritt nicht in Ordnung hat, der hat sich in der Regel auch noch nicht ausreichend um den Datenschutz gekümmert.

Doch immer wieder stellen uns Kunden die Frage, ob der Aufwand lohnt und man wirklich wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann, nur weil einige der vorgeschriebenen Angaben im Impressum fehlen. Die Vorgaben für das Impressum liefert im Wesentlichen § 5 (TMG) Telemediengesetz.

Es gab zwar in der Vergangenheit hierzu einige widersprüchliche Urteile, doch in einer aktuellen Entscheidung (5 U 144/10) hat das KG Berlin bestätigt, dass tatsächlich alle in § 5 TMG verlangten Informationen als wesentlich anzusehen sind. Damit rechtfertigen Sie bei einem Verstoß eine Abmahnung.

Auch die Angaben zur Handelsregistereintragung und Umsatzsteuer-ID wurden von den Berliner Richtern als wesentliche Informationen im Sinne § 5a Abs. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) bestätigt.

Wir empfehlen daher allen Kunden und Interessenten: Lassen Sie Ihr Impressum jetzt professionell überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Gerne erledigen wir das für Sie. Rufen Sie mich an.

Und: Vergessen Sie nicht, ein Impressum auch in Ihren Social Media Auftritten wie z.B. XING oder facebook anzulegen.