Montag, 2. Mai 2016

Zwei Jahre "Recht auf Vergessen" - Anspruch auf Löschung von Suchmaschinenergebnissen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in einem Urteil am 13. Mai 2014 entschieden, dass Suchmaschinen-Betreiber wie Google bestimmte Links aus ihren Suchergebnissen aus datenschutzrechtlichen Gründen löschen müssen. Wie kam dieses Urteil zustande? Wie lautete die Urteilsbegründung? Und welche Bedeutung hat es für den Alltag?


Hintergrund des EuGH-Urteils


Hintergrund des Urteils war ein Streit zwischen einem Spanier und Google. Der Schriftexperte und Professor hatte nach seinem eigenen Namen gesucht und erhielt als Ergebnis von Google unter anderem den Link auf zwei Artikel einer spanischen Tageszeitung. In diesen war zu lesen, dass das Grundstück des Mannes 1998 wegen vorhandener Schulden bei der Sozialversicherung versteigert und dann gepfändet werden sollte. Er wandte sich an die spanische Datenschutzaufsichtsbehörde (AEPD).

Diese forderte Google auf, die Verlinkung zu den Artikeln bei der Suche nach dem Namen des Mannes aufzuheben. Sie begründete dies damit, dass die Pfändung, die im Zusammenhang mit seinem Namen über Google gefunden wird, längst abgeschlossen sei und keine Relevanz mehr besitze. Eine Erwähnung in den Suchergebnissen sei demnach nicht mehr gerechtfertigt. Google kam dieser Aufforderung nicht nach und so landete der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

EuGH zwingt seit 2 Jahren Suchmaschinen-Betreiber wie Google zum Löschen

Urteilsbegründung der Richter


Die Richter des EuGH prüften den Fall sorgfältig und kamen zu dem Ergebnis, dass es grundsätzlich datenschutzrechtliche Löschansprüche gibt und dass Suchmaschinenbetreiber wie Google betroffene Links entfernen müssen. Als Begründung des Urteils wiesen die Richter darauf hin, dass die Anzeige von Ergebnissen einer Suchmaschine bereits eine datenschutzrechtliche Verarbeitung enthalte. Für diese Verarbeitung seien die Suchmaschinenbetreiber wie Google verantwortlich, da sie entscheiden, welche Seiten in der Ergebnisliste auftauchen. Außerdem unterliege auch die digitale Verarbeitung von Daten dem Marktort- und Sitzlandprinzip, so der EuGH. Das bedeutet, dass das europäische Datenschutzgesetz immer dann angewendet werden darf, wenn diese Datenverarbeitung einen regionalen Bezug zu dem Ort der Niederlassung hat. Wo die Datenverarbeitung selbst stattfindet (im Fall von Google in den USA), spielt hierbei keine Rolle.

Das bedeutet das EuGH-Urteil für den Alltag


Das Urteil des EuGH wurde von den meisten europäischen Politikern und Datenschützern begrüßt. Hervorzuheben sind hierbei vor allem zwei Aspekte: Erstens bestätigte das Gericht die Gültigkeit des europäischen Datenschutzrechts für Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU Niederlassungen haben. Zweitens räumten die Richter dem Datenschutz eine größere Bedeutung ein als wirtschaftlichen Interessen.

Für den einzelnen EU-Bürger bedeutet das Urteil, dass Suchmaschinenbetreiber wie Google Suchergebnisse löschen müssen, wenn diese kein allgemeines Interesse mehr bedienen, aber Rückschlüsse auf eine bestimmte Person erlauben. Dann muss die Verlinkung zu der jeweiligen Information gelöscht werden. Die Information selbst, die beispielsweise wie oben beschrieben in einem Zeitungsartikel steht, muss nicht zwangsläufig gelöscht werden. Sie kann weiterhin über interne oder externe Links aufgerufen werden. Bei Personen des öffentlichen Lebens gibt es
allerdings noch weitere Einschränkungen.

Das bedeutet das EuGH-Urteil für Sie


Wenn Sie von längst überholten Suchergebnissen ohne öffentliches Interesse betroffen sind oder sich rufschädigender Kritik ausgesetzt sehen, können Sie Google & Co. auffordern, entsprechende Links zu löschen. Beim Stellen eines Löschantrags ist jedoch eine genaue Prüfung und schlüssige Erklärung unverzichtbar. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Antrag abgelehnt wird. Um Formfehler zu vermeiden, können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden. Wir beraten Sie professionell zur Löschung von Suchergebnissen und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.


Ich freue mich auf Ihre Termin- und Projektanfragen. Fordern Sie uns!

Ihr

Thomas Ströbele 


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