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Montag, 15. August 2016

Data Breach Notification: Wichtig wegen unserer Kundendaten

Wer häufig mit Kundendaten zu tun hat, sollte diese Frage beantworten können: Was muss ich tun, wenn die Daten möglicherweise in die falschen Hände geraten sind? Typisches Beispiel: Ein Datenträger mit Kundendaten geht verloren.


Typische Ausgangslage: Ein Datenträger ist verschwunden!
Data Breach Notification ist sicher kein schöner Begriff, und viele verstehen ihn schlicht nicht. Aber ehrlich gesagt – ist „Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten“ (so die Überschrift von § 42a Bundesdatenschutzgesetz) besser? Beides meint dieselbe Situation: Daten etwa von Kunden sind möglicherweise in die Hände von Unbefugten geraten. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Laptop mit Kundendaten irgendwo liegen bleibt oder ein USB-Stick mit Daten nicht mehr zu finden ist.
Dann stellt sich die Frage, ob eine Datenschutzverletzung (Data Breach) vorliegt, über die eine Mitteilung (Notification) notwendig ist – an wen auch immer.

Data Breach Notification - Ist Ihr Unternehmen vorbereitet?


Mögliche Folge: Benachrichtigungspflichten


Schon seit einigen Jahren sieht das Bundesdatenschutzgesetz vor, dass in solchen Situationen unter bestimmten Voraussetzungen sowohl die Datenschutzaufsichtsbehörde wie auch die Betroffenen selbst benachrichtigt werden müssen. Die Einzelheiten sind kompliziert, aber damit muss sich der „Normalarbeitnehmer“ im Unternehmen nicht herumschlagen. Für ihn genügt es zunächst einmal, zu wissen, dass es eine solche Benachrichtigungspflicht je nach Situation geben kann.


Wichtig: rasche Information der Vorgesetzten bei Pannen!


Wichtig deshalb: Wenn ein Datenträger mit Kundendaten einfach nicht mehr zu finden ist, auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken! Das macht im Ernstfall alles nur schlimmer. Informieren Sie vielmehr zügig Ihre Vorgesetzten. Diese werden dann in aller Regel den intern oder extern bestellten Datenschutzbeauftragten einschalten. Dann lässt sich gemeinsam überlegen, was zu tun ist, um zusätzlichen Schaden zu vermeiden.


Meist maßvolle Reaktion der Datenschutzaufsicht


Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz reagieren bei frühzeitigen Meldungen, die nichts verschleiern, durchweg mit viel Augenmaß. Nur in ganz besonderen Extremfällen kommt es dazu, dass betroffene Kunden beispielsweise über Zeitungsanzeigen informiert werden müssen. Das hat es in Einzelfällen bei Kliniken gegeben, wenn sehr sensible Daten betroffen waren und nicht einmal ungefähr festzustellen war, um die Daten welcher Patienten es dabei ging. Im Normalfall akzeptieren es die Aufsichtsbehörden, wenn das Unternehmen selbst die konkret betroffenen Kunden individuell informiert.


Kunden oft verständnisvoller als gedacht


Kunden reagieren auf eine solche individuelle Benachrichtigung meistens sehr sachlich, manchmal sogar dankbar. Zu verärgerten Reaktionen kommt es normalerweise nur, wenn betroffene Kunden erst aus den Medien erfahren, dass etwas mit ihren Daten passiert sein könnte. Deshalb ist es wichtig, dass das Unternehmen die Situation möglichst von Anfang an selbst in der Hand hat. Dazu sind rasche interne Informationen notwendig, die man dann in geeigneter Form bei der Kommunikation mit betroffenen Kunden verwenden kann.


Künftig verschärfte Rechtslage


Nach der augenblicklichen Rechtslage müssen die Kunden und die zuständige Auf-sichtsbehörde nur informiert werden, wenn es um besonders sensible Daten geht. Bei-spiele hierfür sind etwa Daten, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, oder Daten zu Bank- und Kreditkartenkonten. Diese Einschränkung hat für die Praxis im Unternehmen allerdings eine eher geringe Bedeutung.
Zum einen lässt sich nicht immer leicht entscheiden, ob zumindest einzelne besonders sensible Daten betroffen sein könnten. Diese Einschätzung müssen Fachleute treffen. Zum anderen wird die Datenschutz-Grundverordnung der EU ab Mai 2018 hier eine neue Rechtslage bringen. Ab dann kommt es nicht mehr darauf an, ob es um besonders sensible Daten geht. Vielmehr sind dann Datenschutzverletzungen hinsichtlich aller Arten von Daten zu melden. Darauf sollte man sich schon jetzt einstellen.


Vorbeugende Maßnahmen nicht vergessen!


Am besten wäre es natürlich, wenn Datenschutzverletzungen erst gar nicht vorkommen. Vielleicht nehmen Sie diesen Beitrag zum Anlass, einen genaueren Blick auf Ihren Schreibtisch zu werfen. Liegen dort Datenträger ungesichert offen herum? Und wie sieht es eigentlich mit der Passwortsicherung für den Laptop und das Smartphone aus? Wenige Handgriffe können dafür sorgen, dass es erst gar nicht zu Problemen kommt.